Hallo
@WarrenvomRhein
1. Wochenende sind keine Bankarbeitstage d.h. die zählen nicht
2. Buchungsschluss ist noch so eine Ausrede auf die sich die Banke gerne berufen, schwankt zwischen Mittags und ca. 19:00 Uhr Abends
3. mein Verrechnungskonto bei
TR* ist bei der DB und da ist der wunde Punkt. Die DB nutzen das gnadenlos aus nach dem Motto wo kein Kläger da kein Richter die brauchen teilweise 3-4 Bankarbeitstage und das ist bei der DB schon seit 30 Jahren so.
Die Rechtslage wäre aber so:
FRISTEN FÜR ÜBERWEISUNGEN
- Nach dem BGB muss die Bank eine Überweisung zu einem anderen Bankinstitut innerhalb eines Bankgeschäftstages ausgeführt haben (§ 675s). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Überweisungsauftrag vorliegt.
- Für beleghafte Überweisungen (Überweisungsauftrag in Papierform) darf die Frist noch einen weiteren Tag dauern. Maximal dürfen zwei Tage ins Land gehen, bis eine Überweisung vollständig abgewickelt sein muss.
- Eine gesonderte Frist für die Gutschrift ergibt sich aus § 675t. Danach darf das Geld noch einen Tag später gutgeschrieben werden, solange die Wertstellung zum Vortag erfolgt.
Fordern Sie Geld für Bummelei!
Wenn Sie feststellen, dass Ihre Bank die Frist nicht eingehalten hat, können Sie für die Verzögerung einen Verzugszins in Höhe des sogenannten Basiszinssatzes (
3,12 Prozent, seit 1. Juli 2023) plus 5 Prozent für die Dauer der Verspätung in Rechnung stellen. Das macht also derzeit 8,12 Prozent pro Jahr.
Wenn Sie infolge einer verzögerten Überweisung weitere Nachteile erlitten haben, können Sie außerdem Schadensersatz fordern, sofern Sie diese Nachteile konkret nachweisen können. Dafür können Sie unseren Musterbrief nutzen.