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Jährliche Steuerbescheinigung 2024 ab wann verfügbar?

Bin mir ist leider noch nichts passiert.
Also heißt es für mich weiter warten und hoffen auf die nächste Tranche...

Aber schön, dass ihr beide, @west und @Ak6367 , die 2024er nun erhalten habt. (y)

Ein schönes Wochenende zusammen.
 
alchemymarkets
Hi Leute,

hängt vielleicht auch mit den Neuerungen zusammen, die TR* umsetzen muss, laut den letzten BMI Schreiben
da der Staat es wieder gut meint mit "gewissenhaften" Privatanlegern........

Ich hab mal chatgpt zusammenfassen lassen:

Verstanden. Ich fasse die Neuerungen ab 2025 im Bereich der Meldungen zur Kapitalertragsteuer für Banken und Finanzinstitute kompakt zusammen. Der Fokus liegt auf den Änderungen bei der Datenübermittlung nach § 45b und § 45c EStG sowie den neuen Anforderungen an Steuerbescheinigungen und Ordnungsnummern.

Neuerungen bei Datenübermittlung der Kapitalertragsteuer und Steuerbescheinigungen ab 2025​


Automatische Datenübermittlung von Kapitalerträgen (§§ 45b, 45c EStG)​


  • Umfassende Meldepflichten für auszahlende Stellen: Kreditinstitute und sonstige Auszahlungsstellen von Kapitalerträgen (z. B. Banken, Broker*) müssen künftig umfangreiche Daten zu Kapitalerträgen elektronisch an die Finanzverwaltung melden. Diese Melde- und Mitteilungspflichten betreffen alle relevanten Informationen zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer, darunter insbesondere: Identität und Angaben zum Gläubiger des Kapitalertrags, Art und Höhe der Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden), einbehaltene Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob ein Steuerabzug vorgenommen wurde, d. h. auch bei Kapitalerträgen, die aufgrund eines Freistellungsauftrags oder NV-Bescheinigung steuerfrei blieben, sind die entsprechenden Erträge zu melden.
  • Erweiterter Meldedatenkatalog (EU-FASTER-Richtlinie): Der Inhalt der zu übermittelnden Datensätze wurde an neue EU-Vorgaben (Stichwort FASTER-Richtlinie 2025/50) angepasst. Die Meldepflicht erstreckt sich nun auch auf sogenannte „Finanzvereinbarungen“ im weiteren Sinne. Das bedeutet, dass neben klassischen Wertpapierleihe- und -pensionsgeschäften künftig alle Vereinbarungen erfasst werden, bei denen wirtschaftliches Risiko oder Dividendenansprüche übertragen/ausgeglichen werden – hierzu zählen z. B. Derivate, Termingeschäfte und vergleichbare Konstruktionen, bei denen ein Dividendenausgleich stattfindet. Auszahlende Stellen treffen hierbei erhöhte Sorgfaltspflichten: Sie müssen alle ihnen aus der Geschäftsbeziehung bekannten Informationen berücksichtigen (inkl. Daten von Zwischenverwahrstellen im Ausland bei grenzüberschreitenden Zahlungen).
  • „Aktionärsmeldung“ für börsennotierte Unternehmen: Ebenfalls neu ist die Meldepflicht nach § 45b Abs. 9 EStG für inländische börsennotierte Gesellschaften. Diese müssen zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses die Identität ihrer Aktionäre ermitteln und die erhaltenen Informationen elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Damit soll mehr Transparenz über Anteilseigner geschaffen werden. Die Aktionärsmeldung ist in das neue elektronische Meldeverfahren integriert und gilt ab demselben Zeitpunkt wie die übrigen Meldungen.

Geänderte Ausstellung von Steuerbescheinigungen (§ 45a EStG)​


  • Standardisierte Bescheinigungsformate (Muster I–III): Das BMF-Schreiben vom 16. Mai 2025 führt amtlich vorgeschriebene Muster für Steuerbescheinigungen ein. Je nach Sachverhalt kommen unterschiedliche Bescheinigungstypen zum Einsatz: Muster I für Privatkonten/-depots und Verlustbescheinigungen für Privatpersonen, Muster II für ausschüttende Körperschaften/Personenvereinigungen (z. B. Investmentgesellschaften, Spezial-Investmentfonds oder bestimmte Plattformbetreiber) und Muster III für Bescheinigungen der auszahlenden Stelle bei besonderen Einkunftsarten (z. B. beschränkt Steuerpflichtige oder bestimmte Investmenterträge). Diese Muster stellen sicher, dass alle Bescheinigungen bundesweit einheitlich und vollständig die vorgeschriebenen Angaben enthalten.
  • Pflicht zur Ordnungsnummer (UUID) pro Bescheinigung: Jede Steuerbescheinigung muss künftig eine eindeutige Ordnungsnummer tragen, die als universell eindeutige Identifikationsnummer (UUID) gemäß technischem Standard RFC 4122 erzeugt wird. Diese Ordnungsnummer wird je Bescheinigung und je Meldedatensatz vergeben und dient dazu, Bescheinigungen eindeutig zuzuordnen. Zur Sicherstellung der Einmaligkeit generiert jede meldepflichtige Stelle ihre UUIDs dezentral selbst. Gut sichtbar im Adressfeld der Bescheinigung aufgedruckt, ermöglicht die Ordnungsnummer eine direkte Verknüpfung zwischen der Papierbescheinigung und der elektronischen Meldung an die Finanzbehörden. (Ausgenommen hiervon sind lediglich Bescheinigungen nach Muster II, denen keine Ordnungsnummer zugewiesen wird.)
  • Elektronische Bereitstellung an den Kunden: Nach der Neuregelung darf die Bank/auszahlende Stelle die Steuerbescheinigung dem Anleger auch elektronisch zur Verfügung stellen. Dies kann beispielsweise durch Einstellung in das elektronische Postfach des Online-Bankings oder per E-Mail-Versand geschehen. Wichtig ist: Der Anspruch des Anlegers auf eine Papierbescheinigung bleibt erhalten. Der Kunde kann also trotz elektronischer Bereitstellung innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen jederzeit eine Ausfertigung in Papierform verlangen.
  • Neue Verfahren bei Berichtigungen: Wurde eine Steuerbescheinigung fehlerhaft ausgestellt, greifen ab 2025 neue Korrekturprozesse: Wenn Kapitalerträge oder die anrechenbare Steuer zu niedrig bescheinigt wurden, kann anstelle einer vollständigen Berichtigung eine Ergänzungsbescheinigung über den Differenzbetrag ausgestellt werden. Diese zusätzliche Bescheinigung wird als solche gekennzeichnet und ergänzt die ursprüngliche Bescheinigung, die in diesem Fall gültig bleibt. – Vollständige Berichtigung: Ist jedoch eine Bescheinigung grundlegend zu berichtigen (§ 45a Abs. 5 EStG), muss der Aussteller die berichtigten Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Die Meldung erfolgt einzeln oder gesammelt (spätestens bis zum 10. des Folgemonats) über die offizielle Schnittstelle gemäß § 93c AO. Gleichzeitig muss der Gläubiger des Kapitalertrags informiert werden, welche für seine Besteuerung relevanten Daten übermittelt wurden – hierzu enthält die berichtigte Bescheinigung einen Standard-Hinweistext. Sowohl die berichtigte als auch eine etwaige Ergänzungsbescheinigung erhalten eine neue Ordnungsnummer; außerdem ist auf der neuen Bescheinigung die Ordnungsnummer der ursprünglichen Bescheinigung anzugeben (zur leichteren Nachverfolgbarkeit). Durch diese Maßnahmen wird sichergestellt, dass Finanzämter Korrekturen unmittelbar nachverfolgen können, ohne dass der Steuerpflichtige die geänderte Bescheinigung erneut einreichen muss.

Zeitplan und Inkrafttreten der Änderungen​


  • Elektronische Meldungen bei Korrekturen ab 2025: Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von berichtigten Steuerbescheinigungen gilt erstmals für Bescheinigungen, die ab dem 1. Januar 2025 ausgestellt werden. Mit anderen Worten: Sobald ab 2025 eine Steuerbescheinigung korrigiert oder ersetzt werden muss, sind die Daten nach § 45a Abs. 5 EStG an die Finanzverwaltung zu melden und die neuen Verfahrensregeln (inkl. Ordnungsnummern und Hinweistext) anzuwenden.
  • Übergang alte/neue Bescheinigungsmuster 2025–2026: Obwohl das Anwendungsschreiben zum 16.05.2025 in Kraft tritt, gibt es eine Übergangsfrist für die Vordrucke: Bis zum 31.12.2025 dürfen weiterhin die bisherigen Bescheinigungsmuster (gemäß BMF-Schreiben vom 23.05.2022) verwendet werden. Ab dem 1. Januar 2026 sind dann verbindlich die neuen amtlichen Muster I–III zu nutzen, welche bereits die Gesetzesänderungen (z. B. Wegfall der separaten Verlustverrechnung für Termingeschäfte ab 2023) berücksichtigen. Diese gestaffelte Einführung gibt den Instituten Zeit, ihre Systeme auf die neuen Bescheinigungsformate umzustellen.
  • Vollständige Melderegime ab 2027: Die elektronische Datenübermittlung aller Kapitalertragsdaten durch die auszahlenden Stellen wird verpflichtend für Kapitalerträge, die ab dem 1. Januar 2027 zufließen. Der Gesetzgeber hat den ursprünglich für 2025 vorgesehenen Start des Meldeverfahrens mit dem Jahressteuergesetz 2024 um zwei Jahre verschoben, um den Beteiligten mehr Vorlauf zu geben. Ab 2027 müssen somit sämtliche relevanten Kapitalertragsteuer-Daten automatisch an die Behörden gemeldet werden, und es greift die Pflicht zur Vergabe der Ordnungsnummer auf jeder Bescheinigung/jedem Datensatz. In der Praxis bedeutet das: Kapitalerträge des Jahres 2027 (und folgende) werden bereits im Hintergrund den Finanzämtern gemeldet, was perspektivisch die Steuererklärung für Anleger erleichtern dürfte.

Betroffene Stellen und Personenkreise​


  • Kreditinstitute und Finanzdienstleister: Insbesondere Banken, Broker, depotführende Stellen und sonstige Finanzinstitute, die Kapitalerträge auszahlen und den Kapitalertragsteuerabzug vornehmen, sind von den Neuregelungen direkt betroffen. Sie müssen ihre IT-Systeme und Prozesse an das neue Meldesystem anpassen und die amtlichen Bescheinigungsmuster verwenden. Durch die erweiterten Sorgfaltspflichten (z. B. bei Finanzvereinbarungen und komplexen Geschäften) steigen die Anforderungen an die Datenaufbereitung und -qualität in den Instituten.
  • Börsennotierte Gesellschaften: Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland, deren Aktien an der Börse notiert sind, unterliegen nun der Aktionärsidentifikations-Meldepflicht. Sie müssen Aktionärsdaten zum Dividendenstichtag erheben und ans BZSt weiterleiten. Praktisch wird dies häufig in Zusammenarbeit mit Depotbanken und Zentralverwahrern erfolgen, erfordert aber auch auf Seiten der Gesellschaft organisatorische Vorkehrungen zur Datenverarbeitung.
  • Investmentgesellschaften und Plattformbetreiber: Auch Fondsanbieter, Spezial-Investmentfonds und bestimmte Plattformen (z. B. inländische Zweigniederlassungen ausländischer Internet-Dienstleistungsplattformen) sind insofern betroffen, als sie gemäß § 45a EStG Steuerbescheinigungen (Muster II) ausstellen können/müssen. Die Neuerungen (Ordnungsnummer, elektronische Meldungen bei Erstattungen etc.) gelten ebenso für diese Stellen. Beispielsweise bei Ausschüttungen von Investmentfonds oder steuerlichen Erstattungen an Fonds sind nun ggf. geänderte Bescheinigungsprozesse zu beachten.Privatanleger (Gläubiger der Kapitalerträge): Für Anleger ändern sich vor allem die Abläufe im Hintergrund. Ab 2027 werden Kapitalertragsteuer-Daten automatisiert an die Finanzverwaltung übermittelt, was die Anrechnung der Abgeltungsteuer in der Einkommensteuererklärung vereinfachen soll. Anleger erhalten nach wie vor auf Wunsch eine Steuerbescheinigung von ihrer Bank, profitieren aber perspektivisch davon, dass diese Informationen dem Finanzamt bereits vorliegen (ähnlich der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung) und Fehler bei der Übertragung minimiert werden. Kurzfristig sollten Anleger beachten, dass Bescheinigungen ab 2025 eine Ordnungsnummer tragen können und bei elektronischer Bereitstellung explizit eine Papierausfertigung angefordert werden muss, falls gewünscht. Insgesamt erhöhen die Neuerungen die Transparenz und Automatisierung bei Kapitalerträgen – was sowohl für die Finanzverwaltung als auch für gewissenhafte Anleger Vorteile mit sich bringt.

 
Es bleibt trotzdem undurchsichtig bei TR*. Viele habe ihren Jahressteuerbescheid bereits erhalten, ich und andere aber noch nicht. Wir haben jetzt schon den Juni 2025 und es ist immer noch nicht abzusehen, wann ich meinen Jahressteuerbescheid endlich erhalten werde. Man hat den Eindruck, TR bearbeitet in Abständen von mehreren Tagen einige wenige Bescheide, vielleicht sogar noch händisch.
 
Ich habe die Steuerbescheinigung schon Mitte März 2025 erhalten. Leider ist TR* nicht so "transparent" und gibt keinerlei Infos welche Kunden die Bescheinigung früher, welche Kunden sie später und welche Kunden die Bescheinigung "auf normalen Weg" möglicherweise gar nicht erhalten. Jedenfalls ist alles sehr undurchsichtig und geheimnisvoll. Und die Mitarbeiter, die für die Textbausteinantworten zuständig sind, wissen scheinbar selbst nicht "was Sache" ist. Trauriger Kundenservice!
 
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Hallo Leute, bei mir war heute die Steuerbescheinigung endlich online, hab aber am Mittwoch noch eine Steuerabbuchung von TR in Höhe von 43 Euro erhalten. Im Moment noch keine Ahnung warum, mir ist nichts aufgefallen dass ein Fehler in der Steuerberechnung war.
Keine Erklärung nix warum und für was, bei TR braucht man mittlerweile Nerven wie Drahtseile.
Hatte das sonst noch wer?
 
Erstmal Glückwunsch. Schlimm genug, dass man dafür gratuliert 😄
Ja, bei unserem zweiten Account hatten wir auch ein paar Tage vor dem Steuerbericht eine für uns unerklärliche Steuerabbuchung von ein paar Euros.
Da auf meinen Account noch kein Steuerabzug erfolgte kann ich wohl noch eine Weile auf meine Steuerbescheinigung 2024 warten... :confused:
 
Ich warte mit Dir…. Bei mir ist noch nichts da… Manchmal frage ich mich, ob es mit der Anzahl der Transaktionen zu tun haben könnte… Aber eigentlich kann es das doch nicht, da alles bereits zu forschen, automatisiert verrechnet wird…..
 

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